Mit der ersten Änderung (vom 1. Juni 2021) der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV vom 21. Mai 2021 wurden auch für den Sportbetrieb weitere Lockerungen beschlossen.

Unverändert sind weiterhin zulässig folgender Sport:
- Kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
- Sportbetrieb von Berufssportlern,
- Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten.
Für den Vereinssport gelten folgende Regelungen:
- Trainingsbetrieb im Freien
- Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers
- pro Sportfläche eine 25’er Gruppe, bzw. beim Rasengroßfeld: eine 25’er Gruppe pro Spielfeldhälfte
- bei nichtnormierten Flächen: Selbsteinschätzung mit Augenmaß
- keine Testpflicht mehr für Trainer
- Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)
- auch mit Kontakt möglich
- keine Begrenzung der Teilnehmerzahl, aber:
- 20 m² Sportfläche pro Person
- in teilbaren / Mehrfeldhallen gilt obige Regelung pro räumlich abgetrennten Segment der Halle
- tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
- Sportbetrieb außerhalb Trainingsbetrieb (Wettkampf)
- Nur im Freien
- als Kontaktsport (z.B.: Fußball, Volleyball) - höchstens 30 Personen
- kontaktfrei (z.B.: Leichtathletik, Tennis) – höchstens 200 Personen
- tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
ärztlich verordneter Rehasport
- im Freien - geregelt in § 4, Abs. 4, Nr. 4 13. SARS-CoV-2-EindV
- max. 25 Personen, einschließlich Trainer
- kontaktfrei
- in geschlossenen Räumen – geregelt in § 13 Abs. 2 Nr. 10 13. SARS-CoV-2-EindV
- keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
- durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
- tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
Tanz-/ Yoga-/ Fitness-/ Präventionskurse, Tanz- und Ballettschulen
- in geschlossenen Räumen – geregelt in § 13 Abs. 2 Nr. 14 13. SARS-CoV-2-EindV
- keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
- beim Paartanz: 20 m² Sportfläche pro Person
- durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
- tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
Allgemein gilt für den Vereinssport:
- bei Personenbegrenzungen bleiben vollständig geimpfte und genesene Personen unberücksichtigt
- Corona-Tests: geregelt in § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV:
- schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder
- schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
- Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren
Ausnahmen – in Absatz 4 geregelt (vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr)
- Anwesenheitsnachweise (Name, Anschrift, Telefon-Nr.) - immer
- keine Zuschauer
- Hygienekonzepte - Anpassung erfolgt durch die Vereine eigenverantwortlich, eine Genehmigung durch die Stadt ist nicht erforderlich;
- Sporthallen der Stadt
- stehen wieder im Rahmen der bestätigten Nutzungszeiten zur Verfügung; die Freischaltung ist durch die Stadt erfolgt
- Duschen und Umkleiden stehen noch nicht zur Verfügung
- WC und Händewaschen wird gewährleistet
- Hygienekonzepte, Anwesenheitsnachweise, Testnachweise / Dokumentation Schnelltest
- sind vorzuhalten und bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Behörder vorzulegen
