Mit der Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV) vom 21. Mai 2021 wurden auch für den Sportbetrieb weitere Lockerungen beschlossen. Nach § 8 der Verordnung ist der Sportbetrieb wie folgt zulässig:

Unverändert ist weiterhin folgender Sport zulässig:
- Kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
- Sportbetrieb von Berufssportler:innen,
- Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten.
Für den Breitensport im Verein gelten folgende Regelungen:
Trainingsbetrieb im Freien
- Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich Trainer:in
- pro Sportfläche eine 25’er Gruppe, bzw. beim Rasengroßfeld: eine 25’er Gruppe pro Spielfeldhälfte
- bei nichtnormierten Flächen: Selbsteinschätzung mit Augenmaß
- Tagesaktueller Corona-Test des Trainers / der Trainerin
Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)
- nur kontaktfreier Sport
- 20 m² Sportfläche pro Person, höchstens aber 10 Personen, zuzüglich Trainer:in
- in teilbaren Mehrfeldhallen gilt obige Regelung pro räumlich abgetrennten Segment der Halle
- Tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne§ 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
Sportbetrieb außerhalb Trainingsbetrieb (Wettkampf)
- Nur im Freien
- Nur kontaktfreier Sport
- höchstens 25 Personen
Ärztlich verordneter Rehasport
Im Freien - geregelt in § 4, Abs. 4, Nr. 4 13. SARS-CoV-2-EindV
- max. 25 Personen, einschließlich Trainer:in
- kontaktfrei
In geschlossenen Räumen – geregelt in § 4 Abs. 4 Nr. 9 a) 13. SARS-CoV-2-EindV
- max. 10 Personen, einschließlich Trainer:in
- vollständig geimpfte und genesene Personen zählen bei der Personenbegrenzung nicht mit
- durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
- Tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne§ 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
Tanz-/ Yoga-/ Fitness-/ Präventionskurse
In geschlossenen Räumen – geregelt in § 4 Abs. 6 Nr. 3 13. SARS-CoV-2-EindV
- max. 10 Personen, einschließlich Trainer:in
- durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
- Tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne§ 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)
Allgemein gilt für den Vereinssport
Corona-Tests: geregelt in § 1 Abs. 3 und 413. SARS-CoV-2-EindV:
- schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder
- schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
- Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren
Ausnahmen – in Absatz 4 geregelt (vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr)
Anwesenheitsnachweise (Name, Anschrift, Telefon-Nr.) - immer
keine Zuschauer
Hygienekonzepte - Anpassung erfolgt durch die Vereine eigenverantwortlich, eine Genehmigung durch die Stadt ist nicht erforderlich
Sporthallen der Stadt
- stehen ab dem 31.05.2021 wieder im Rahmen der bestätigten Nutzungszeiten zur Verfügung; die Freischaltung ist durch die Stadt erfolgt
- Duschen und Umkleiden stehen noch nicht zur Verfügung
- WC und Händewaschen wird gewährleistet
Hygienekonzepte, Anwesenheitsnachweise, Testnachweise / Dokumentation Schnelltest sind vorzuhalten und bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Behörder vorzulegen.