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Sporthallen öffnen für den Vereinssport

Zusammenfassung: 

Mit der Dreizehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV) vom 21. Mai 2021 wurden auch für den Sportbetrieb weitere Lockerungen beschlossen. Nach § 8 der Verordnung ist der Sportbetrieb wie folgt zulässig:

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Unverändert ist weiterhin folgender Sport zulässig:

  • Kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
  • Sportbetrieb von Berufssportler:innen,
  • Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten.

 

Für den Breitensport im Verein gelten folgende Regelungen:

Trainingsbetrieb im Freien

  • Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich Trainer:in
  • pro Sportfläche eine 25’er Gruppe, bzw. beim Rasengroßfeld: eine 25’er Gruppe pro Spielfeldhälfte
  • bei nichtnormierten Flächen: Selbsteinschätzung mit Augenmaß
  • Tagesaktueller Corona-Test des Trainers / der Trainerin

Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)

  • nur kontaktfreier Sport
  • 20 m² Sportfläche pro Person, höchstens aber 10 Personen, zuzüglich Trainer:in
  • in teilbaren Mehrfeldhallen gilt obige Regelung pro räumlich abgetrennten Segment der Halle
  • Tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne§ 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

Sportbetrieb außerhalb Trainingsbetrieb (Wettkampf)

  • Nur im Freien
  • Nur kontaktfreier Sport
  • höchstens 25 Personen

 

Ärztlich verordneter Rehasport

Im Freien - geregelt in § 4, Abs. 4, Nr. 4 13. SARS-CoV-2-EindV

  • max. 25 Personen, einschließlich Trainer:in
  • kontaktfrei

In geschlossenen Räumen – geregelt in § 4 Abs. 4 Nr. 9 a) 13. SARS-CoV-2-EindV

  • max. 10 Personen, einschließlich Trainer:in
  • vollständig geimpfte und genesene Personen zählen bei der Personenbegrenzung nicht mit
  • durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
  • Tagesaktueller Corona-Test aller Personen  (im Sinne§ 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

 

Tanz-/ Yoga-/ Fitness-/ Präventionskurse

In geschlossenen Räumen – geregelt in § 4 Abs. 6 Nr. 3 13. SARS-CoV-2-EindV

  • max. 10 Personen, einschließlich Trainer:in
  • durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
  • Tagesaktueller Corona-Test aller Personen  (im Sinne§ 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

 

Allgemein gilt für den Vereinssport

Corona-Tests: geregelt in § 1 Abs. 3 und 413. SARS-CoV-2-EindV:

  1. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  2. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  3. Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren

    Ausnahmen – in Absatz 4 geregelt (vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr)

Anwesenheitsnachweise (Name, Anschrift, Telefon-Nr.) - immer

keine Zuschauer

Hygienekonzepte - Anpassung erfolgt durch die Vereine eigenverantwortlich, eine Genehmigung durch die Stadt ist nicht erforderlich

Sporthallen der Stadt

  • stehen ab dem 31.05.2021 wieder im Rahmen der bestätigten Nutzungszeiten zur Verfügung; die Freischaltung ist durch die Stadt erfolgt
  • Duschen und Umkleiden stehen noch nicht zur Verfügung
  • WC und Händewaschen wird gewährleistet

Hygienekonzepte, Anwesenheitsnachweise, Testnachweise / Dokumentation Schnelltest sind vorzuhalten und bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Behörder vorzulegen.

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