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Vereinsforum, Rangfolge olympischer Sportarten, verkürzte Aufbewahrungsfristen

Unterzeile: 
News des LSB
Zusammenfassung: 

Der LSB Sachsen-Anhalt informiert über bevorstehende Veransaltungen und Neuerungen ab 2025:

Bilder: 
Bild: 

Von Vereinen für Vereine (27.02.2025)

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. // In der Rubrik „Verein des Monats“ stellt der LSB hier regelmäßig Beispiele guter Vereinsarbeit vor. Im Impulsforum „Von Vereinen für Vereine“ am 27. Februar 2025 wollen einige dieser Vereine ihr Wissen und ihre Erfahrungen weitergeben. Ihr wollt von anderen Vereinen lernen und wertvolle Impulse für die Weiterentwicklung Eures Vereins erhalten? Dann meldet Euch schon jetzt für das Online-Meeting „Von Vereinen für Vereine“ am 27. Februar 2025 von 17.00 bis 19.00 Uhr an.

Ihr möchtet mehr über solche Erfolgsgeschichten erfahren und selbst von ihnen profitieren? Dann seid beim Impulsforum "Von Vereinen für Vereine" dabei. Denn der organisierte Sport unterliegt ständigen Veränderungen und beim Impulsforum bekommt ihr die Chance, aus erster Hand von erfolgreichen Vereinen zu lernen.

Die Themenfelder im Impulsforum 2025 sind:

  • Frauen im Sport
  • Ehrenamtliches Engagement
  • Sport und Integration
  • Kinder- und Jugendsport
  • Vereinsentwicklung

Für jedes Thema stehen Kolleginnen und Kollegen des LSB mit weiteren Tipps und Tricks zu Verfügung.

Unkomplizierte Online-Anmeldung
Also, worauf wartet Ihr noch? Melde Euch bereits jetzt an und sichert Euch einen Platz beim Impulsforum am 27. Februar. Teilnehmen können alle Interessierten. Die Anmeldung erfolgt über das Bildungsportal des Landessportbundes oder direkt über den Veranstaltungslink. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Die komplette Meldung gibt es auf der Website des LSB!

 

Neue Rangfolge der olympischen Sportarten

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. // Nach den Olympischen Spielen 2024 in Paris erfolgte zum Ende des Olympiazyklus turnusgemäß die Bewertung der olympischen Sportarten nach den Kriterien der Bewertungsmaske des gültigen Leistungssportkonzeptes des LSB Sachsen-Anhalt. Zur Bewertung wurden alle Ergebnisse der vergangenen drei Olympiazyklen im Hochleistungssport, die internationalen Leistungen im Nachwuchsleistungssport (bestätigte Kriteriums-Wettkämpfe des DOSB) sowie die Strukturpunkte der Sportarten berücksichtigt.

Mit Wirkung zum 01. Januar 2025 gilt die neue Rangfolge der olympischen Sportarten in Sachsen-Anhalt, die künftig neun (bisher acht) Schwerpunktsportarten und zwölf Fördersportarten beinhaltet. Die Unterteilung der Schwerpunktsportarten nach Kategorie I und Kategorie II erfolgte aufgrund des Bundesstützpunktstatus. Weitere Informationen zu den Kriterien sind in der neuen Ausführungsverordnung (AVO) zum Sportfördergesetz (SportFG) des Landes Sachsen-Anhalt nachzulesen.

Die Schwerpunktsportarten der Kategorie I in Sachsen-Anhalt sind Schwimmen, Rudern, Leichtathletik, Kanu-Rennsport und Wasserspringen.

Die Schwerpunktsportarten der Kategorie II sind Handball (männlich), der Bobsport, Judo und Turnen (männlich).

Fördersportarten sind Basketball (weiblich), Rennrodeln, Kanu-Slalom, Gewichtheben, Ringen, Boxen, Volleyball, Skisport, Sportschießen, Fechten, Basketball (männlich) und der Pferdesport.

Je nach Einstufung der Sportarten greifen spezifische Fördermaßnahmen.

Das komplette Ranking der olympischen Sportarten in Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

Die komplette Meldung ist auf der Website des LSB nachzulesen!

 

Aufbewahrungsfristen auf acht Jahre verkürzt

Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. // Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde bereits im Oktober 2024 auf Bundesebene die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen und Rechnungen von zehn auf acht Jahre beschlossen. Das gilt ab 1. Januar 2025 auch für die Finanzbuchhaltung in gemeinnützigen Sportvereine und –verbände. Hier die Details...

Änderungen von Aufbewahrungsdauern (§ 257 Absatz 4, HGB)

Im § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) wird unter anderem wie folgt geändert:

Es sind aufzubewahren

  • die in Absatz 1 Nr. 1 HGB aufgeführten Unterlagen unverändert 10 Jahre (zum Beispiel Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Lageberichte)
  • die in Absatz 1 Nr. 4 HGB aufgeführten Unterlagen statt bisher 10 Jahre neu gefasst 8 Jahre (zum Beispiel Buchungsbelege)
  • die sonstigen in § 257 Absatz 1 HGB aufgeführten Unterlagen unverändert 6 Jahre (zum Beispiel empfangene und abgesandte Handelsbriefe).

Vgl. Artikel 1 Nr. 2 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (in: BGBl. I Nr. 323 vom 29.10.2024 – Änderung des HGB -). § 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist (vgl. Artikel 2 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, in: BStBl. I 2024 21/2024 Seite 1421).

Änderung des Umsatzsteuergesetzes (§ 14b Absatz 1, UStG)

Die in § 14b Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Rechnungen sind statt bisher 10 Jahre geändert 8 Jahre lang aufzubewahren; dies betrifft grundsätzlich Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist (vgl. Artikel 5 Nr. 5 Bürokratieentlastungsgesetz).

Der Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer ist unverändert das Kalendervierteljahr. Beträgt jedoch die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr statt bisher 7.500 € mehr als 9.000 €, ist der Kalendermonat Voranmeldezeitraum (vgl. Artikel 5 Nr. 2 a und 2b Bürokratieentlastungsgesetz).

Quelle: Journal_1_2025 – Kanzlei Dr. Klemm, Wirtschaftsprüfer, MD

Die komplette Meldung ist auf der Website des LSB nachzulesen!

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