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Testpflicht für den Sportbetrieb

Unterzeile: 
3G-Modell in geschlossenen Räumen
Zusammenfassung: 

Ab Freitag, 5. November 2021, gilt in der Stadt Halle (Saale) wieder die Testpflicht, wie sie in der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV vom 16. Juni 2021 des Landes festgelegt ist.

Die Lockerungen für das Stadtgebiet Halle (Saale) sind dann aufgehoben.

Bilder: 
Bild: 

Testpflicht ab 05.11.2021

gilt für:

  • Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)
  • Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien
  • nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule, Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern, Veranstaltungen in Sportstudiengängen lt. Studienordnung

wie?

Im Sinne § 2 Abs. 1  14. SARS-CoV-2-EindV:

  1. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder
  2. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  3. Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren

ausgenommen von der Testpflicht sind:

in § 2 Abs. 2  14. SARS-CoV-2-EindV geregelt:

  • Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr (U18)
  • vollständig geimpfte und genesene Personen

Eine Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt zur Testpflicht in verschiedenen Bereichen ist im Anhang beigefügt.

 

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Schneider gern zur Verfügung.

 

 

 

Kirsten Schneider

Team-Ltrn. Finanzen / Fördermittel

Stadt Halle (Saale),

Fachbereich Sport, 06100 Halle (Saale)

Telefon: 0345 221-3162, Telefax: 0345 221-2304

kirsten.schneider@halle.de

Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt zur Testpflicht in verschiedenen Bereichen

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