Testpflicht für den Sportbetrieb
Ab Freitag, 5. November 2021, gilt in der Stadt Halle (Saale) wieder die Testpflicht, wie sie in der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV vom 16. Juni 2021 des Landes festgelegt ist.
Die Lockerungen für das Stadtgebiet Halle (Saale) sind dann aufgehoben.

Testpflicht ab 05.11.2021
gilt für:
- Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)
- Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien
- nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule, Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern, Veranstaltungen in Sportstudiengängen lt. Studienordnung
wie?
Im Sinne § 2 Abs. 1 14. SARS-CoV-2-EindV:
- schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder
- schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
- Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren
ausgenommen von der Testpflicht sind:
in § 2 Abs. 2 14. SARS-CoV-2-EindV geregelt:
- Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr (U18)
- vollständig geimpfte und genesene Personen
Eine Übersicht des Landes Sachsen-Anhalt zur Testpflicht in verschiedenen Bereichen ist im Anhang beigefügt.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Schneider gern zur Verfügung.
Kirsten Schneider
Team-Ltrn. Finanzen / Fördermittel
Stadt Halle (Saale),
Fachbereich Sport, 06100 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-3162, Telefax: 0345 221-2304
