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Landesregierung beschließt weitere Lockerungen

Zusammenfassung: 

Mit der 7. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalts am 30. Juni 2020 weitere Lockerungen für den Sport und das Sportreiben beschlossen. Paragraf 8 der Verordnung zu "Sportstätten und Sportbetrieb" legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Sporttreiben unter Auflagen möglich ist.

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Paragraf 8

Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, wird wie folgt eingeschränkt:

  1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
  2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
  3. die Ausübung von nicht kontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt und
  4. die Regelungen für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Nutzung der Sportstätte erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.
Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 250 Personen, ab 29. August 2020 maximal 500 Personen, und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Die Durchführung von Wettkämpfen mit oder ohne Zuschauer erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.

(3) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

(4) Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; auf § 4 Abs. 2 Nr. 21 wird verwiesen.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen. Ferner können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Überschreitung der Personenzahl nach Absatz 2 Satz 4 zulassen, wenn das für Sport zuständige Ministerium und das für Gesundheit zuständige Ministerium zustimmen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zudem ermächtigt, über Absatz 1 und 2 hinaus Einschränkungen für den Sportbetrieb zur Eindämmung der Pandemie festzulegen.

Sollten Sie beabsichtigen, den Sportbetrieb nach den Voraussetzungen der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aufzunehmen bzw. fortzuführen, so reichen Sie hierfür bitte ein Hygieneschutzkonzept bei der Stadt Halle ein. Dem anliegenden Info-Schreiben der Stadt Halle können Sie die zu beachtenden Festlegungen entnehmen. Auch für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen/Wettkämpfen ist ein entsprechendes Hygienekonzept des Veranstalters einzureichen.

Bitte senden Sie dieses an sport@halle.de

Hinweis:

die Einreichung eines Hygieneschutzkonzepts ist dann erforderlich, wenn Sie den Sportbetrieb grundsätzlich wieder aufnehmen wollen oder Sie aufgrund der siebten Eindämmungsverordnung vom 30.06.2020 eine Änderung zum von der Stadt Halle (Saale) bereits genehmigten Hygieneschutzkonzept vornehmen wollen.

Wenn Ihnen bereits ein Hygieneschutzkonzept genehmigt worden ist, und Sie an dessen Inhalt nichts ändern und Sie demzufolge auch nichts an Ihrem Trainingsbetrieb ändern, ist keine erneute Einreichung erforderlich.

Info-Schreiben der Stadt Halle

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