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thomas.deparade

Ein Stück Hoffnung

Unterzeile: 
... verbirgt sich hinter dem 1. Türchen des Sport-Adventskalenders.
Zusammenfassung: 

Die am 27. November im Rahmen der Landespressekonferenz von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne erläuterte neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beinhaltet im Paragrafen 8a für den Sport und das Sporttreiben eine wesentliche Änderung. So wird das Training von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Sportvereinen in Kleingruppen bis maximal fünf Personen einschließlich Trainer*in, Übungsleiter*in oder Betreuer*in ab 1. Dezember bis vorerst 20. Dezember wieder möglich sein.

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Der Stadtsportbund Halle e.V. ist über die neue Regelung für den Kinder- und Jugendsport erfreut. Der Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. kann sich darin bestärkt fühlen, gemeinsam mit der Landespolitik nach Möglichkeiten für ein wenn auch eingeschränktes Sporttreiben im Rahmen der Pandemielage zu suchen.

Nach den Regelungen für das Training von Athletinnen und Athleten mit Kaderstatus und die Präzisierungen zum Individualsport allein zu zweit und mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen, kann die hallesche Sportgemeinschaft in der neuen Regelung für den Kinder- und Jugendsport einen weiteren kleinen Schritt sehen, um das Sportreiben in den Vereinen unter Beachtung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und unter Einhaltung aller Hygienevorschriften in einem gewissen Maße aufrecht zu erhalten.

Die Stadt Halle konkretisiert die Festlegungen des §8a wie folgt:

Zu den Trainingsbedingungen des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden:
Zugelassen in der Stadt Halle ist hier der Betrieb im Freien auf Sportplätzen. Die Sporthallen bleiben für die Kleingruppen geschlossen. Sport in geschlossenen Hallen ist nach Meinung des Pandemiestabes im Moment das falsche Signal. Wir werden diese Entscheidung aber stetig überprüfen und dem sich veränderden Infektionsgeschehen anpassen, wenn die Inzidenz unter 50 liegt.

 

3. Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

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