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Zahlung an ehrenamtliche Vorstände

28.07.2009 00:10
SSB Admin
Bundesfinanzministerium verlängert erneut Frist für Satzungsänderung
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 2009 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 500 € steuerfrei gestellt. zivilrechtlich übt der Vorstand sein Amt aber grundsätzlich ehrenamtlich aus, so dass die Satzung dahingehend geändert werden muß, dass pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt werden dürfen. Ohne eine entsprechende Erlaubnis in der Satzung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium zu dieser Thematik erneut geäußert. danach wird die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurdennicht unangemessen hoch waren unddie Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandmitglieder zulässt. Damit wird die von der Finanzverwaltung bereits eingeräumte Frist bis zum 30.06.2009 um weitere sechs Monate verlängert. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bleibt der Gemeinnützigkeits- status erhalten.