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Kontaktsport wieder indoor möglich

Zusammenfassung: 

Auf Grundlage § 11 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV vom 16. Juni 2021 ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig zulässig. Eine Unterscheidung der Regelungen nach Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ist nicht mehr vorgesehen. Auch Wettkampfbetrieb mit Zuschauern ist wieder möglich.

Die Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Juli 2021.

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Grundsätzlich – für alle Arten Sportbetrieb

Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1

Zugangsbeschränkung: 10 m² / Person - § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5

Festlegung der Höchstbelegung der Sportstätte erfolgt durch den Betreiber, maximale Zulassung:

  •    500 Personen in geschlossenen Räumen
  •    1.000 Personen im Freien
  •    Personal des Veranstalters bleibt hierbei unberücksichtigt

Einhaltung Mindestabstand von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht

Führen eines Anwesenheitsnachweises nach § 1 Abs. 3

  •    nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule

 

Testpflicht

gilt für:

  •    Sport in geschlossenen Räumen (Sporthallen)
  •    Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien
  •    nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule

wie? - Im Sinne § 2 Abs. 1:

  1. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  2. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  3. Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren

Ausgenommen von der Testpflicht sind  – in § 2 Abs. 2 geregelt:

  •    Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr
  •    vollständig geimpfte und genesene Personen

 

Tanz-/ Yoga-/ Fitness-/ Präventionskurse, Tanz- und Ballettschulen, ärztlich verordneter Rehasport

durchgängig  Einhaltung Mindestabstand 1,5 Meter zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar (keine Zugangsbeschränkung mit 10 m² / Person)

Anwesenheitsnachweis

Testpflicht (s.o.)

 

Zusätzlich bei Wettkämpfen / Sportveranstaltungen

Ein Hygienekonzept des Veranstalters ist erforderlich

 

Sporthallen der Stadt

stehen im Rahmen der bestätigten Nutzungszeiten zur Verfügung; die Freischaltung ist durch die Stadt erfolgt

Duschen und Umkleiden stehen noch nicht zur Verfügung (bei Wettkämpfen / Veranstaltungen auf Anfrage)

WC und Händewaschen wird gewährleistet

 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Sport gern zur Verfügung.

14. SARS-COV-2-EINDV vom 17.06.2021

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