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Weitere Lockerungen für den Sportbetrieb

Zusammenfassung: 

Mit der ersten Änderung (vom 1. Juni 2021) der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV vom 21. Mai 2021 wurden auch für den Sportbetrieb weitere Lockerungen beschlossen.

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Unverändert sind weiterhin zulässig folgender Sport:

-          Kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,

-          Sportbetrieb von Berufssportlern,

-          Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten.

 

 

Für den Vereinssport gelten folgende Regelungen:

-          Trainingsbetrieb im Freien

  • Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers
  • pro Sportfläche eine 25’er Gruppe, bzw. beim Rasengroßfeld: eine 25’er Gruppe pro Spielfeldhälfte
  • bei nichtnormierten Flächen: Selbsteinschätzung mit Augenmaß
  • keine Testpflicht mehr für Trainer

-          Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (Sporthallen)

  • auch mit Kontakt möglich
  • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl, aber:
  • 20 m² Sportfläche pro Person
  • in teilbaren / Mehrfeldhallen gilt obige Regelung pro räumlich abgetrennten Segment der Halle
  • tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

-          Sportbetrieb außerhalb Trainingsbetrieb (Wettkampf)

  • Nur im Freien
  • als Kontaktsport (z.B.: Fußball, Volleyball) - höchstens 30 Personen
  • kontaktfrei (z.B.: Leichtathletik, Tennis) – höchstens 200 Personen
  • tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

 

 

ärztlich verordneter Rehasport

-          im Freien - geregelt in § 4, Abs. 4, Nr. 4 13. SARS-CoV-2-EindV

  • max. 25 Personen, einschließlich Trainer
  • kontaktfrei

-          in geschlossenen Räumen – geregelt in § 13 Abs. 2 Nr. 10  13. SARS-CoV-2-EindV

  • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
  • durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
  • tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

 

 

Tanz-/ Yoga-/ Fitness-/ Präventionskurse, Tanz- und Ballettschulen

-          in geschlossenen Räumen – geregelt in § 13 Abs. 2 Nr. 14  13. SARS-CoV-2-EindV

  • keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
  • beim Paartanz: 20 m² Sportfläche pro Person
  • durchgängig: Mindestabstand 1,5 Meter
  • tagesaktueller Corona-Test aller Personen (im Sinne § 1 Abs. 3 und 4 13. SARS-CoV-2-EindV)

 

 

Allgemein gilt für den Vereinssport:

-          bei Personenbegrenzungen bleiben vollständig geimpfte und genesene Personen unberücksichtigt

-          Corona-Tests: geregelt in § 1 Abs. 3 und 4  13. SARS-CoV-2-EindV:

  1. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  2. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  3. Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren

Ausnahmen – in Absatz 4 geregelt (vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr)

-          Anwesenheitsnachweise (Name, Anschrift, Telefon-Nr.) - immer

-          keine Zuschauer

-          Hygienekonzepte - Anpassung erfolgt durch die Vereine eigenverantwortlich, eine Genehmigung durch die Stadt ist nicht erforderlich;

-          Sporthallen der Stadt

  • stehen wieder im Rahmen der bestätigten Nutzungszeiten zur Verfügung; die Freischaltung ist durch die Stadt erfolgt
  • Duschen und Umkleiden stehen noch nicht zur Verfügung
  • WC und Händewaschen wird gewährleistet

-          Hygienekonzepte, Anwesenheitsnachweise, Testnachweise / Dokumentation Schnelltest

  • sind vorzuhalten und bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Behörder vorzulegen
Erste Änderung der 13. SARS-CoV-2-EindV
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