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Sportbetrieb ab 6. Dezember 2021

Zusammenfassung: 

Mit der seit dem 06.12.2021 geltenden Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt: Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 15. SARS-CoV-2-EindV, vom 23. November 2021, i.d.F. vom  04.12.2021 gibt es in folgenden Bereichen Veränderungen für den Sportbetrieb:

 

  1. Testpflicht für Kinder und Jugendliche im Zeitraum 18.12.2021 bis 09.01.2021
  2. Zutritt zum ärztlich verordneten Rehasport (auf Rezept) in geschlossenen Räumen (Sportanlagen)
  3. Personenbegrenzung beim Sportbetrieb auf Sportanlagen im Freien und in geschlossenen Räumen
  4. Verpflichtendes 2-G-Plus Zugangsmodell für Sportgroßveranstaltungen nach § 11 Abs. 3
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Zu 1.:

Für den Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen (Sporthallen) ist weiterhin entsprechend § 2a Abs. 1 Nr. 10. verpflichtend ein 2-G-Zugangsmodell umzusetzen.

Zutritt zur Sporthalle dürfen nur erhalten:

  • vollständig geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2,
  • genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3,
  • bis 17.12.2021: Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • ab 18.12.2021 bis 09.01.2022 (Ferien): Kinder und Jugendliche, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ab Vollendung 6. Lebensjahr: Zutritt nur mit Testung im Sinne § 2 Abs. 1, sofern keine Ausnahme (geimpft, genesen) und
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnten – mit Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 und durchgehendem Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil.

Dies ist nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule, Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern, Veranstaltungen in Sportstudiengängen lt. Studienordnung, ärztlich verordneten Rehasport (auf Rezept) und Schulsport.

 

Zu 2.:

Für den ärztlich verordneten Rehasport (auf Rezept) in geschlossenen Räumen gilt:

  • Zutritt nur mit Testung im Sinne § 2 Abs. 1, sofern keine Ausnahme (geimpft, genesen) besteht = 3G

 

Zu 3.:

Für den Sportbetrieb auf Sportanlagen gelten nach § 11 Abs. 2 folgende Personenbegrenzungen:

  • In geschlossenen Räumen (Sporthallen): maximal 50 Personen
  • Im Freien: maximal 200 Personen
  • Vollständige geimpfte und genesene Personen zählen bei der Begrenzung nicht mit - § 2 Abs. 3  

Bei der Personenbegrenzung sind alle in der Sporthalle Anwesenden einzurechnen – Kinder, Trainer, Betreuer, Zuschauer, Berufssportler, Kadersportler; einzig außen vor: Schulsport.

Ausschließlich der Status „geimpft“ oder „genesen“ kann die Personenbegrenzung erhöhen.

Die Verantwortung für die Zutrittskontrolle obliegt dem jeweiligen Nutzer der Sportanlage.

 

Für die vom Fachbereich Sport vergebenen Nutzungszeiten in den kommunalen Sportstätten erfolgt eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung an die vorgegebene Begrenzung.

 

Zu 4.:

Für größere Sportveranstaltungen, z. B. Pokalwettbewerbe, Spiele der deutschen Profiligen ist entsprechend § 2b Abs. 1 Nr. 5. verpflichtend ein 2-G-Plus-Zugangsmodell umzusetzen (bisher verpflichtend 2-G).

Hierunter fallen Sportveranstaltungen, welche mit mehr als 1 000 Personen durchgeführt werden können, soweit zusätzliche Schutzmaßnahmen entsprechend § 11 Abs. 3 sichergestellt werden.

Zutritt dürfen nur erhalten:

  • Personen entsprechend 2-G-Zugangsmodell – siehe oben zu Nr. 1 und zusätzlich
  • für geimpfte und genesene Personen: eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1

 

 

Hinweis zu Sportwettkämpfen / Spielbetrieb im Rahmen Sportbetrieb nach § 11 Abs. 1:

Sofern aufgrund der aktuell festgesetzten Personenbegrenzung von 50 in geschlossenen Räumen und 200 im Freien der Spielbetrieb nicht möglich ist, kann die Durchführung unter den Maßgaben des § 2c Abs. 1 Nr. 9 – freiwilliges 2-G-Plus Zugangsmodell erfolgen.

Zutritt dürfen nur erhalten:

  • Personen entsprechend 2-G-Zugangsmodell – siehe oben zu Nr. 1 und zusätzlich
  • für geimpfte und genesene Personen: eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1

Werden die Zugangsvoraussetzungen des freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodells erfüllt, kann von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstand, von der Verplichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Kapazitätsbegrenzungen abgewichen werden.

Die Durchführung einer Sportveranstaltung / eines Wettkampfes im freiwilligen 2-G-Plus-Zugangsmodell ist erst nach der Übermittlung der elektronischen Anzeige an das Land Sachsen-Anhalt gestattet:  www.lsaurl.de/Anzeige-2-G-Zugangsmodell

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Kirsten Schneider zur Verfügung.

 

Kirsten Schneider

 

Team-Ltrn. Finanzen / Fördermittel

Stadt Halle (Saale),

Fachbereich Sport, 06100 Halle (Saale)

Telefon: 0345 221-3162, Telefax: 0345 221-2304

kirsten.schneider@halle.de

2. Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung (Fassung vom 4.12.2021)

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