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Bundesnotbremse trifft den Vereinssport

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Infektionsschutzgesetz tritt in Kraft
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Schwerer Treffer für den Sport

Es war abzusehen. Jetzt ist es amtlich.

VIERTES GESETZ ZUM SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG BEI EINER EPIDEMISCHEN LAGE VON NATIONALER TRAGWEITE

Der Bundespräsident hat das anliegende Gesetz unterzeichnet.

§28 Absatz (1) Satz 6 trifft bundesweite Einschränkungen für den Vereinssport

die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern.

§28 Absatz (3) hat zudem negative Auswirkungen auf die DOSB-Lizenzausbildung

...überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Izidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.

Seit dem 24.04.2021 gibt es für den Sportbetrieb in der Stadt Halle (Saale) weitere Einschränkungen. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes § 28b Nr. 6 sind ab sofort zu berücksichtigen. Nach aktueller Beurteilung der rechtlichen Grundlagen ist der Sportbetrieb, wie folgt zulässig bzw. eingeschränkt:

Kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ist möglich

Vereinstraining ist nur noch bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet

  • Nur im Freien
  • in Gruppen, a 5 Kinder + Trainer/ÜL
  • Die Anleitperson (Trainer / ÜL) muss ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung anerkannten Corona-Tests auf Anforderung vorlegen können.
    Nach § 28b Abs. 9 S. 1 ist hier ein negatives Testergebnis, welches mittels eines in Deutschland zugelassenen Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung (Schnelltest) oder
    Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) zu verstehen.

Berufssportler

  • Trainings- und Wettkampfbetrieb weiter möglich
  • Trainer im Bereich Profisport müssen nach § 28b Abs. 9 S. 1 zweimal pro Woche ein negatives Testergebnis, welches mittels eines in Deutschland zugelassenen Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung (Schnelltest) oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) erfasst worden ist, vorweisen.

Kadersportler

  • Trainings- und Wettkampfbetrieb der Bundes- und Landeskader weiter möglich
  • Sportschüler, die keine Kaderathleten sind, sind nicht mit erfasst und dürfen nicht mehr außerhalb regulärem Schulsport oder Vereinstraining (bis Vollendung 14 Lebensjahr: 5’er Gruppen) trainieren
  • Trainer im Bereich Leistungsport müssen nach § 28b Abs. 9 S. 1 zweimal pro Woche ein negatives Testergebnis, welches mittels eines in Deutschland zugelassenen Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung (Schnelltest) oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) erfasst worden ist, vorweisen.

Rehasport

  • Reha-Sport wurde mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes nicht weiter eingeschränkt, d.h. hier greift nach aktueller Beurteilung die 11. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Danach ist gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 4 Reha-Sport kontaktfrei im Freien mit bis zu fünf Personen, einschließlich Trainer zulässig.

Die jeweiligen Listen der zugelassenen Tests des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Die Art der Durchführung und Dokumentation ist in die Hygienekonzepte der Sportvereine mit aufzunehmen.

Zur Bemessung auf den Sportstätten:

Großfeld Rasenplatz:
o   zwei 5’er Gruppen pro Spielfeldhälfte bei dynamischen Sportarten (bspw. Ballsport)
o   bis zu vier 5’er Gruppen pro Spielfeldhälfte bei statischen / ruhigen Sportarten (Turnen, Gymnastik)

Kleinfeld:
o   eine 5'er Gruppe pro Spielfeldhälfte bei dynamishen Sportarten (bspw. Ballsport)
o   bis zu zwei 5'er Gruppen pro Spielfeldhälfte bei statischen / ruhigen Sportarten (Turnen, Gymnastik)

Individualsport:
o   Keine Altersbeschränkung
o   max. 3x Individualsport in einer 3-Feld-Halle mit räumlicher Trennung in 3 Einzelfelder durch Vorhänge oder Wände
o   in Hallen ohne räumliche Trennung (einfache Schulsporthalle): 1 x Individualsport (max. 2 Personen; bspw. 2 Personen, je auf einen Basketballkorb)

Der Beschluss des Infektionsschutzgesetzes hat weitere Auswirkungen auf Sportdeutschland (DOSB-Präsident Alfons Hörmann zum Infektionsschutzgesetz)

„Die grundsätzliche Notwendigkeit von Einschränkungen tragen die 90.000 Sportvereine und ihre Verbände seit einem Jahr verantwortungsvoll und vorbildlich mit. Wir plädieren jedoch für eine differenzierter Bewertung der jeweiligen Situationen und Lösungen mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl. Wir müssen mindestens so intensiv darüber reden was sicher geht wie darüber was sicher nicht geht…

Nach einem Jahr verordneter Bewegungslosigkeit tut jede neue Form von Einschränkung richtig weh. Denn unsere 90.000 Vereine hoffen seit Monaten vergeblich endlich wieder auf mehr Normalität. Die Einschränkungen belasten Körper, Seele und Geist bei den Kindern genauso wie bei den Senioren und allen Altersgruppen im Erwachsenen-Bereich. Gerade mit dem beginnenden Frühjahr wären beste Voraussetzungen für mehr gemeinsame Bewegung an der frischen Luft gegeben die nun erst einmal vielfach ungenutzt bleiben werden.

Außerdem ist wohl bereits 2020 ein Mitgliederschwund von rund einer Million Menschen eingetreten. Je länger der Lockdown die Vereine lähmt, desto größer werden die vielschichtigen Folgen. Engagement, Geld, Motivation und Begeisterung drohen an vielen Stellen auf der Strecke zu bleiben.

Der Dialog ist intensiv und auch inhaltlich wertvoll. An zahlreichen Stellen ist es uns gemeinsam gelungen, praxistaugliche Kompromisse zu erarbeiten. Aber natürlich würden wir den Stellenwert des Sports als Bestandteil der Lösung bei der Pandemiebewältigung an manchen Stellen gerne noch besser berücksichtigt sehen als das zuletzt manchmal der Fall gewesen ist. Je mehr sich unsere 27 Millionen Mitglieder aktiv bewegen können, desto besser ist das für die Gesundheit in unserem Land.“

Quelle: DOSB

Infektionsschutzgesetz vom 22. April 2021

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