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Aktuelles zur Testpflicht und Veranstaltungsgröße

Zusammenfassung: 

In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Da in Halle die Sieben-Tage-Inzidenz seit mehr als zehn aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von 35 unterschritten hat, kann im Sport (Training und Wettkampf) zur Zeit von der Testpflicht abgewichen werden. Die Testpflichtbefreiung gilt nicht für Wettkämpfe, an denen sich Personen beteiligen, die nicht aus Halle kommen.

Unterschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 am Austragungsort, darf mit Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde bei Sportveranstaltungen die Personenbegrenzung überschritten werden, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden. Bei diesen Veranstaltungen bleibt die Testpflicht für alle bestehen.

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Die Verordnung dient der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen das Infektionsgeschehen reduziert, Infektionswege nachvollziehbar und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden. Weiterhin gilt es eigene Interessen zurückzustellen und freiwillig das Gemeinwohl zu stärken. Das bedeutet,  Verantwortung und Fürsorge für andere zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar. Zum Schutz der Allgemeinheit und im Interesse des Gesundheitsschutzes sind weiterhin besondere Ge- und Verbote notwendig. Perspektivisch soll es bei einem Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen bleiben.

 

§ 1 Allgemeine Hygieneregeln, Anwesenheitsnachweis

In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch (allgemeine Hygieneregeln): SIEHE ANLAGE

 

§ 2 Geimpfte, genesene und getestete Personen

Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
  2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Details und Ausnahmen SIEHE ANLAGE

Unbeschadet der Erleichterungen und Ausnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8.5.2021 V1) werden vollständig geimpfte Personen nach Absatz 2 Nr. 2 und genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 3 für alle Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote nach dieser Verordnung nicht eingerechnet, soweit eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist. Dies gilt nicht für in dieser Verordnung festgesetzte flächenbezogene Zugangsbeschränkungen.

 

§ 3 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und  Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und
nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 4 gilt nicht, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen nicht überschreitet. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 haben einen  Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.

Details SIEHE ANLAGE

 

§ 11 Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

  1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
  2. die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen,
  3. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten
    Sportbetrieb,
  4. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.

(2) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der  Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend. Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters.

(3) Unterschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 am Austragungsort, darf mit Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde bei Sportveranstaltungen die Personenbegrenzung überschritten werden, wenn über die Maßgaben des Absatzes 2 hinaus folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:

  1. die zulässige Zuschauerzahl ist für die Sportstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten (Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr) festzulegen, wobei bei mehr als 5 000 Zuschauern nicht mehr als 50 von Hundert der bei Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte zugelassen Zuschauer, insgesamt jedoch höchstens 25 000 Zuschauern, der Zutritt gewährt werden darf,
  2. erkennbar alkoholisierten Personen wird der Zutritt zur Sportstätte verwehrt,
  3. zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzliche örtliche Vorkehrungen, insbesondere eine Entzerrung der Zuschauerströme oder eine Segmentierung bei Ein- und Auslass zu treffen,
  4. die Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen und
  5. die Kontaktnachverfolgung ist über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten; sofern nummerierte Sitzplätze genutzt werden, ist zusätzlich die Sitzplatznummer zu erfassen.

Die Genehmigung der Gesundheitsbehörde ist über die Anmeldung der Veranstaltung beim Fachbereich Sport der Stadt Halle einzuholen (Ansprechpartnerin: Frau Kirsten Schneider kirsten.schneider@halle.de)

(4) Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbäder, Freizeit- und Sportbäder sowie Fitness- und Sportstudios dürfen für den Publikumsverkehr unter den Maßgaben des Absatzes 1 geöffnet werden. Bei Frei- und Hallenbädern erfolgt die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Der Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung gewährt werden. 

(5) Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen
abweichend von der Zugangsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird. 

(6) Die Nutzungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

 

§ 16 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zuerlassen.

Details SIEHE ANLAGE

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 5. August 2021 außer Kraft.

Zweite Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Juli 2021)